Satzung
§ 1
Vereinsbezeichnung und Sitz
(1) Der Verein führt die Namen
„Wir für Ruanda ACA - Hillfswerk für
das Zentrale Afrika“
(Action Central Africa)
(2) Der Verein hat seinen Sitz in:
52525 Heinsberg, Grebbener Str. 12
Tel.:
02452 – 65361 / Fax: 02452 - 65349
§ 2
Wesen und Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
mildtätige und gemeinnützige Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist die unbürokratische direkte
Förderung von vor Ort entwickelten Projekten
1. der akut lebenserhaltenden Art durch Soforthilfemaßnahmen und
Mittelbereitstellungen zur
Verbesserung der Elementarversorgung z.B. Nahrungsmittel, Decken, Planen, etc.
2. der medizinischen Versorgung und Betreuung,
3. des schulischen Bildungs- und Ausbildungswesens,
4. der Land-, Forst- und Viehwirtschaft sowie
5. des Wohnungs- und Verkehrswesen
für die Menschen in Ruanda, für
ruandische Flüchtlinge in den Nachbarstaaten und für die Bevölkerung in diesen
Staaten, die durch das ruandische Flüchtlingselend ebenfalls in Not geraten
sind.
(3) Die Hilfe wird unabhängig
von Stammes-, Religions- oder Staatszugehörigkeit gewährt und ist den sozio-kulturellen
Bedingungen der Menschen anzupassen.
(4) Es wird ausdrücklich nicht
ausgeschlossen, gleichgeartete Projekte in einem anderen afrikanischen Staaten
bei einer vergleichbaren Situation zu fördern.
(5) Über die im Abs. 2 schon
beschriebenen Fördermaßnahmen setzt sich der Verein ideell für eine
organisierte Vernetzung (professioneller) ziviler Entwicklungs- und
Katastrophenhilfe in Deutschland ein. Dabei sollen die derzeit vorhandenen
regionalen Standorte im Kreis Heinsberg eine besondere Berücksichtigung finden.
(6) Die Mittel zur Verfolgung
der Vereinszwecke werden durch Beiträge, Zuschüsse und Spenden beschafft.
(7) Der Verein kann beschaffte
Mittel verwenden zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen
zweckgleichen Körperschaft oder zur Verwirklichung der steuerbegünstigten
Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
§ 3
Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Verwendung von Vereinsmitteln
(1) Die Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
(2) Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Aufwandsersatz
(1) Den Mitgliedern sind
Auslagen, die sie im Auftrag des Vereins tätigen, zu erstatten. Auslagen, deren
Höhe 500 DM übersteigt, sind vor ihrer Verausgabung vom Vorstand zu genehmigen.
(2) Die Auslagen, deren
Erstattung vom Mitglied beantragt wird, sind im einzelnen aufzuführen und
nachzuweisen. Der Erstattungsantrag ist schriftlich bis zum Ende des jeweiligen
Geschäftsjahres beim Vorstand zu stellen.
(3) Über den Erstattungsantrag
entscheidet der Vorstand.
§ 6
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann
jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Voraussetzung für den
Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu
richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist
der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der gesetzliche
Vertreter verpflichtet sich damit auch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für
den beschränkt Geschäftsfähigen.
(3) Über die Aufnahme eines
Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
durch Tod - bei juristischen Personen durch deren Auflösung -, Austritt oder
Ausschluß aus dem Verein.
(2) Aus dem Verein
ausgeschlossen werden Mitglieder,
1. die
die Satzung des Vereins gröblich verletzen,
2. die
ihre Beiträge verweigern.
(3) Über den Ausschluß
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
(§ 20
Abs. 4).
§ 9
Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe und die Fälligkeit
von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der geschäftsführende
Vorstand kann in besonderen Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder
teilweise erlassen oder stunden.
§ 10
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der
Vorstand, die Mitgliederversammlung und das Kuratorium.
§ 11
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden,
3. dem 1. Kassierer,
4. dem 2. Kassierer,
5. dem 1. Schriftführer,
6. dem 2. Schriftführer sowie
7. den 4 Beisitzern.
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden und
3. dem 1. Kassierer.
Diese Personen sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(3) Der 1. Vorsitzende vertritt
den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im
Rahmen der Satzung. Ist der 1. Vorsitzende nicht anwesend, so vertritt der 2.
Vorsitzende den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen
Vereinsangelegenheiten im Rahmen der Satzung.
(4) Dem 1. Schriftführer
obliegt im wesentlichen die Führung der Protokolle in den
Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Überdies unterstützt er den 1.
Vorsitzenden auch bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte.
(5) Dem 1. Kassierer obliegt
die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Unterlagen, die die Kassengeschäfte
des Vereins betreffen.
(6) Der Vorstand hat das Recht,
sich in seinen Entscheidungen von Experten der Entwicklungs- und
Katastrophenhilfe beraten zu lassen.
§ 12
Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten
des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ
des Vereins übertragen werden. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
1. Durchführung der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung;
2. Erstellung des
Geschäftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
3. ordnungsgemäße Verwaltung
und Verwendung der Vereinsmittel;
4. Auswahl der Projekte, die
gefördert werden sollen;
5. Auswahl der Mitglieder des
Kuratoriums.
(2) Der geschäftsführende Vorstand hat die folgenden
Aufgaben:
1. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliederversammlungen incl. der Aufstellung der
Tagesordnung;
2. Vorbereitung und Einberufung von Vorstandssitzungen;
3. Führung der allgemeinen Tagesgeschäfte;
4. Aufnahme von Vereinsmitgliedern.
(3) Der Vorstand trifft grundsätzlich mindestens einmal
im Kalendervierteljahr zusammen.
§ 13
Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet vom Tage der
Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist
einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins
gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet stets auch
das Amt eines Vorstandsmitglieds.
§ 14
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in
Sitzungen, die vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden. Die Einladung
der Mitglieder hat schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch zu erfolgen. Die
Tagesordnung soll angekündigt werden.
(2) Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Der
Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den
Ausschlag.
(3) Der Vorstand kann im
schriftlichen Verfahren beschließen, wenn zwei Drittel der Vorstandsmitglieder
dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
§ 15
Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes
Vereinsmitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende
Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts (Geschäfts- und Kassenbericht) des
Vorstands und Entlastung des
Vorstands;
2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
3. Wahl und Abberufung des Vorstands;
4. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und
Auflösung des Vereins;
5. Beschlußfassung über Beschwerden gegen die Nichtaufnahme von Mitgliedern
oder über den Ausschluß von Mitgliedern.
§ 16
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr,
möglichst im ersten Kalendervierteljahr, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte
vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die
Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Über Anträge auf Änderung
und Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, entscheidet die Versammlung.
§ 17
17 A Kuratorium
(1) Das Kuratorium soll die Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit
darstellen und die Projekte des Vereins in jeglicher Hinsicht fördern und dem
Vorstand beratend zur Seite stehen.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand
ausgewählt.
(3) Das Kuratorium organisiert sich eigenverantwortlich
und selbständig.
(4) Der Vorsitzende des Kuratoriums soll bei der Mitgliederversammlung
einen Tätigkeitsbericht vorlegen.
(1) Zum/zur Ehrenvorsitzenden/Ehrenmitglied können
verdiente Mitglieder des Vereins ernannt
werden.
(2) Die Ernennung zum/r Ehrenvorsitzenden/Ehrenmitglied
erfolgt auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit der
Mitgliederversammlung.
(3) Der Ehrenvorsitz/die Mitgliedschaft gilt lebensalang; sie sind nur bei grob vereinsschädigendem
Verhalten wiederum auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit der
Mitgliederversammlung aberkennbar.
(4) Der/die
Ehrenvorsitzende/das Ehrenmitglied genießt zeitlich unbegrenzte beitragsfreie
Mitgliedschaft im Verein.
(5) Der/die
Ehrenvorsitzende wird zu allen Vorstandssitzungen geladen und kann sich an den
Diskussionen beteiligen.
(6) Der/die
Ehrenvorsitzende/das Ehrenmitglied ist bei allen Festakten einzuladen. Er/Sie
kann in Absprache mit dem 1. Vorsitzenden bzw. dem geschäftsführenden Vorstand
den Verein nach außen repräsentieren.
§ 18
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt
jährlich zwei Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist, nach Abschluß des
Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kasse zu prüfen und die
Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Sie berichten der
Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung und schlagen der
Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands vor.
§ 19
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder, jedoch mindestens 10
Mitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 20
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet.
Bei Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
(2) Die Art der Abstimmung
bestimmt der Vorstand. Die Abstimmung muß geheim durchgeführt werden, wenn ein
Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung
ist beschlußfähig mit den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
(4) Die Mitgliederversammlung
faßt Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der
Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinszwecks kann
nur mit Zustimmung von zwei Drittel aller anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet
zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine
Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten
hat.
(6) Wenn bei Wahlen mindestens
ein anwesendes Mitglied geheime Wahlen wünscht, so ist die Wahl geheim
durchzuführen.
(7) Über Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Schriftführer
anzufertigen und vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen ist.
§ 21
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 20 Abs. 4). Die Liquidation
erfolgt durch den Vorstand. Es gelten die Vorschriften der §§ 48 ff BGB.
(2) Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins bzw. bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins je zur Hälfte an das Indien-Hilfswerk e.V., Mühlenteichstr.
16, 52525 Heinsberg-Horst und an das Komitee Cap Anamur.
§ 22
Schlußbestimmung
Sollte eine Bestimmung dieser
Satzung ungültig oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.
§ 23
Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde
von der Gründungsversammlung am 09.09.1994 beschlossen. Sie tritt in Kraft,
sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Heinsberg
eingetragen ist. Letzte Änderung im Vereinsregister § 17 der Satzung am 23. 06.
2005 unter Zeichen 6 VR 0552.