Satzung

 

 

§ 1

Vereinsbezeichnung und Sitz

 

 (1) Der Verein führt die  Namen

 

„Wir für Ruanda  ACA - Hillfswerk für das Zentrale Afrika“

(Action Central Africa)

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in:

                                                52525  Heinsberg, Grebbener Str. 12

                                                Tel.: 02452 – 65361 / Fax: 02452 - 65349

 

 

 

§ 2

Wesen und Zweck

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke.

 

(2) Zweck des Vereins ist die unbürokratische direkte Förderung von vor Ort entwickelten Projekten

 

1. der akut lebenserhaltenden Art durch Soforthilfemaßnahmen und Mittelbereitstellungen    zur Verbesserung der Elementarversorgung z.B. Nahrungsmittel, Decken, Planen, etc.

 

2. der medizinischen Versorgung und Betreuung,

 

3. des schulischen Bildungs- und Ausbildungswesens,

 

4. der Land-, Forst- und Viehwirtschaft sowie

 

5. des Wohnungs- und Verkehrswesen

 

für die Menschen in Ruanda, für ruandische Flüchtlinge in den Nachbarstaaten und für die Bevölkerung in diesen Staaten, die durch das ruandische Flüchtlingselend ebenfalls in Not geraten sind.

 

(3) Die Hilfe wird unabhängig von Stammes-, Religions- oder Staatszugehörigkeit gewährt und ist den sozio-kulturellen Bedingungen der Menschen anzupassen.

 

(4) Es wird ausdrücklich nicht ausgeschlossen, gleichgeartete Projekte in einem anderen afrikanischen Staaten bei einer vergleichbaren Situation zu fördern.

 

(5) Über die im Abs. 2 schon beschriebenen Fördermaßnahmen setzt sich der Verein ideell für eine organisierte Vernetzung (professioneller) ziviler Entwicklungs- und Katastrophenhilfe in Deutschland ein. Dabei sollen die derzeit vorhandenen regionalen Standorte im Kreis Heinsberg eine besondere Berücksichtigung finden.

 

(6) Die Mittel zur Verfolgung der Vereinszwecke werden durch Beiträge, Zuschüsse und Spenden beschafft.

 

                                               

(7) Der Verein kann beschaffte Mittel verwenden zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen zweckgleichen Körperschaft oder zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

 

 

§ 3

Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 4

Verwendung von Vereinsmitteln

 

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 5

Aufwandsersatz

 

(1) Den Mitgliedern sind Auslagen, die sie im Auftrag des Vereins tätigen, zu erstatten. Auslagen, deren Höhe 500 DM übersteigt, sind vor ihrer Verausgabung vom Vorstand zu genehmigen.

 

(2) Die Auslagen, deren Erstattung vom Mitglied beantragt wird, sind im einzelnen aufzuführen und nachzuweisen. Der Erstattungsantrag ist schriftlich bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres beim Vorstand zu stellen.

 

(3) Über den Erstattungsantrag entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 6

Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 7

Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

 

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich damit auch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

 

(3) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

 

 

§ 8

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod - bei juristischen Personen durch deren Auflösung -, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.

 

(2) Aus dem Verein ausgeschlossen werden Mitglieder,

1. die die Satzung des Vereins gröblich verletzen,

2. die ihre Beiträge verweigern.

 

(3) Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit

(§ 20 Abs. 4).

 

 

§ 9

Mitgliedsbeiträge

 

(1) Die Höhe und die Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

(2) Der geschäftsführende Vorstand kann in besonderen Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

 

§ 10

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und das Kuratorium.

 

 

§ 11

Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus

 

1. dem 1. Vorsitzenden,

2. dem 2. Vorsitzenden,

3. dem 1. Kassierer,

4. dem 2. Kassierer,

5. dem 1. Schriftführer,

6. dem 2. Schriftführer sowie

7. den 4 Beisitzern.

 

(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

 

1. dem 1. Vorsitzenden,

2. dem 2. Vorsitzenden und

3. dem 1. Kassierer.

 

 

Diese Personen sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

(3) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Rahmen der Satzung. Ist der 1. Vorsitzende nicht anwesend, so vertritt der 2. Vorsitzende den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Rahmen der Satzung.

 

(4) Dem 1. Schriftführer obliegt im wesentlichen die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Überdies unterstützt er den 1. Vorsitzenden auch bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte.

 

(5) Dem 1. Kassierer obliegt die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Unterlagen, die die Kassengeschäfte des Vereins betreffen.

 

(6) Der Vorstand hat das Recht, sich in seinen Entscheidungen von Experten der Entwicklungs- und Katastrophenhilfe beraten zu lassen.

 

 

§ 12

Zuständigkeit des Vorstandes

 

 (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen werden. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

2. Erstellung des Geschäftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

3. ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel;

4. Auswahl der Projekte, die gefördert werden sollen;

5. Auswahl der Mitglieder des Kuratoriums.

 

(2) Der geschäftsführende Vorstand hat die folgenden Aufgaben:

 

1. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen incl. der Aufstellung der Tagesordnung;

 

2. Vorbereitung und Einberufung von Vorstandssitzungen;

 

3. Führung der allgemeinen Tagesgeschäfte;

 

4. Aufnahme von Vereinsmitgliedern.

 

(3) Der Vorstand trifft grundsätzlich mindestens einmal im Kalendervierteljahr zusammen.

 

 

 

§ 13

Wahl und Amtsdauer des Vorstands

 

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

 

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet stets auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

 

 

§ 14

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

 

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden. Die Einladung der Mitglieder hat schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch zu erfolgen. Die Tagesordnung soll angekündigt werden.

(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn zwei Drittel der Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.

 

 

§  15

Mitgliederversammlung

 

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied eine Stimme.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

1. Entgegennahme des Jahresberichts (Geschäfts- und Kassenbericht) des Vorstands und        Entlastung des Vorstands;

 

2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

 

3. Wahl und Abberufung des Vorstands;

 

4. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins;

 

5. Beschlußfassung über Beschwerden gegen die Nichtaufnahme von Mitgliedern oder über den Ausschluß von Mitgliedern.

 

 

 

§  16

Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Kalendervierteljahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

(2) Über Anträge auf Änderung und Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.

 

 

§  17

17 A  Kuratorium

 

(1) Das Kuratorium soll die Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit darstellen und die Projekte des Vereins in jeglicher Hinsicht fördern und dem Vorstand beratend zur Seite stehen.

 

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand ausgewählt.

 

(3) Das Kuratorium organisiert sich eigenverantwortlich und selbständig.

 

(4) Der Vorsitzende des Kuratoriums soll bei der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vorlegen.

 

17 B Ehrenvorsitzender / Ehrenmitglied

 

(1)  Zum/zur Ehrenvorsitzenden/Ehrenmitglied können verdiente Mitglieder des Vereins  ernannt werden.

 

(2) Die Ernennung zum/r Ehrenvorsitzenden/Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung.

 

(3) Der Ehrenvorsitz/die Mitgliedschaft gilt lebensalang; sie sind nur bei grob vereinsschädigendem Verhalten wiederum auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung aberkennbar.

 

(4)  Der/die Ehrenvorsitzende/das Ehrenmitglied genießt zeitlich unbegrenzte beitragsfreie Mitgliedschaft im Verein.

 

(5)  Der/die Ehrenvorsitzende wird zu allen Vorstandssitzungen geladen und kann sich an den Diskussionen beteiligen.

 

(6)  Der/die Ehrenvorsitzende/das Ehrenmitglied ist bei allen Festakten einzuladen. Er/Sie kann in Absprache mit dem 1. Vorsitzenden bzw. dem geschäftsführenden Vorstand den Verein nach außen repräsentieren.

 

 

§  18

Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist, nach Abschluß des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kasse zu prüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung und schlagen der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands vor.

 

 

§  19

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder, jedoch mindestens 10 Mitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

 

§  20

Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Bei Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.

 

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorstand. Die Abstimmung muß geheim durchgeführt werden, wenn ein Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig mit den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.

 

(4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung von zwei Drittel aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 

 

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.

 

(6) Wenn bei Wahlen mindestens ein anwesendes Mitglied geheime Wahlen wünscht, so ist die Wahl geheim durchzuführen.

 

(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Schriftführer anzufertigen und vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 21

Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 20 Abs. 4). Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Es gelten die Vorschriften der §§ 48 ff BGB.

 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins bzw. bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an das Indien-Hilfswerk e.V., Mühlenteichstr. 16, 52525 Heinsberg-Horst und an das Komitee Cap Anamur.

 

 

§ 22

Schlußbestimmung

 

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ungültig oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

 

§ 23

Inkrafttreten der Satzung

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 09.09.1994 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Heinsberg eingetragen ist. Letzte Änderung im Vereinsregister § 17 der Satzung am 23. 06. 2005 unter Zeichen 6 VR 0552.